ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER EVENTLOCATION - LENKWERK
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen (nachfolgend „Räumlichkeiten“) sowie für alle damit verbundenen weiteren Leistungen und Lieferungen (nachfolgend „Leistungserbringung“) des Betriebes EVENTWERK (nachfolgend „EVENTWERK“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“; EVENTWERK und Kunde werden nachfolgend zusammen auch als „Parteien“ bezeichnet). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben.
II. Vertragsschluss
Die Angebote des EVENTWERKs sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch das EVENTWERK zustande. Das EVENTWERK ist nicht verpflichtet, den Vertragsschluss schriftlich zu bestätigen.
III. Untervermietung / Nutzungsart
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des EVENTWERKs. Der Kunde verpflichtet sich, das EVENTWERK unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsschluss darüber aufzuklären, ob die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung, sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des EVENTWERKs zu beeinträchtigen. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen oder Veröffentlichungen, die einen Bezug zum EVENTWERK aufweisen und/oder die beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des EVENTWERKs. Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung, hat das EVENTWERK das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gilt Klausel VI. 4. entsprechend (Zahlung des vereinbarten Entgelts).
IV. Leistungen / Preise / Zahlung/ Aufrechnung/ Pfandrecht
1. Das EVENTWERK ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Räumlichkeiten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung geltenden bzw. vereinbarten Preise des EVENTWERKs zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des EVENTWERKs an Dritte. Für Dienstleistungen nach 24 Uhr ist das EVENTWERK berechtigt, für die Bereitstellung von Mitarbeitern im Veranstaltungs- bzw. Restaurationsbereich angemessene Zuschläge pro angefangene Stunde zu veranschlagen.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.
4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstag vier Monate und erhöht sich der vom EVENTWERK allgemein für die vertragsgegenständliche Leistung berechnete Preis oder die gesetzliche Mehrwertsteuer, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 %, erhöht werden.
5. Die Abrechnung erfolgt in der Währung EURO. Im Falle der Zahlung mit ausländischen Zahlungsmitteln gehen die Kursdifferenzen und Bankspesen zu Lasten des zur Zahlung Verpflichteten.
6. Rechnungen des EVENTWERKs ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug ist das EVENTWERK berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem EVENTWERK bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden der eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
Zahlungsmodalitäten
Der Kunde hat bei Vertragsschluss 30% des Auftragsvolumens zu zahlen. Die restlichen 70% werden bei Rechnungsstellung fällig.
Bei den Kosten für die Anzahlung werden alle verbrauchsunabhängigen Kosten (z.B. Miete, Mobiliar, Pauschalen für Essen und Getränke) zu Grunde gelegt.
Nichterscheinen/ Rücktritt / Stornierung des Kunden
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem EVENTWERK geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des EVENTWERKs.
2. Die kostenlose Stornierung von bereits erteilten Gesamtaufträgen (laut Auftragsbestätigung) ist bis 4 Monatevor der Veranstaltung möglich.
Dies gilt nicht für Hochzeiten, für die gilt Ziffer 3 dieser Regelung.
Danach berechnet die EVENTWERK GmbH & Co. KG im Falle der Stornierung für sämtliche erteilte Gesamtaufträge
-bis 3 Monate vor der geplanten Veranstaltung 50%,
-bis 6 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 70%,
-bis 3 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 80% des Auftragswertes.
Bei Stornierungen, 20 Tagen vor der geplanten Veranstaltung oder kurzfristiger, werden 90% des Auftragswertes in Rechnung gestellt.
3. Hochzeiten weisen typischerweise eine sehr lange Vorlaufzeit auf,und bedürfen oft schon in einem frühen Stadium einer sehr individuellen Planung. Hier kommen häufig Dienstleister zum Einsatz, die die EVENTWERK GmbH & Co. KG ebenfalls mit langer Vorlaufzeit bereits verbindlich buchen muss.
Daher gelten hier folgende Stornierungsfristen:
Die kostenlose Stornierung von bereits erteilten Gesamtaufträgen zur Durchführung einer Hochzeitsfeier ist bis 12 Monate vor der Veranstaltung möglich.
Danach berechnet die EVENTWERK GmbH & Co. KG:
-bis 10 Monate vor der Veranstaltung 25 %
-bis 6 Monate vor der Veranstaltung 50 %
-bis 2 Monate vor der Veranstaltung 75 %des Auftragswertes.
Bei Stornierung zu einem Zeitpunkt, an dem weniger als zwei Monate bis zum Veranstaltungstermin verbleiben, werden 90 % des Auftragswertes in Rechnung gestellt.
4. Vorstehende Ziffern gelten nicht bei der Verletzung der Verpflichtung des EVENTWERKs zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
V. Rücktritt des EVENTWERKs
1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das EVENTWERK in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Räumlichkeiten vorliegen und der Kunde auf Rückfragen des EVENTWERKs auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Falls und soweit mit dem Kunden die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese auch innerhalb einer vom EVENTWERK gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das EVENTWERK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Ferner ist das EVENTWERK berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
-
höhere Gewalt oder andere vom EVENTWERK nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (wie beispielsweise Streik oder Stromausfall);
-
das EVENTWERK begründet Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des EVENTWERKs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne das dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des LENKWERKs/EVENTWERKs zuzurechnen ist.
-
der Kunde eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten sowie deren Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken ohne der vorherigen schriftlichen Zustimmung des EVENTWERKs vornimmt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des EVENTWERKs besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Teilnehmerzahl / Abrechnung bei Veranstaltungen
1. Der Kunde ist verpflichtet, dem EVENTWERK gegenüber bei Vertragsschluss die voraussichtliche Teilnehmerzahl der geplanten Veranstaltung anzugeben. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem EVENTWERK spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des EVENTWERKs.
2. Bei der Berechnung von Leistungen, die das EVENTWERK nach der Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (für bspw. Speisen, Getränke etc.), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet
3. Eine Änderung der Personenzahl nach unten können wir nur fünf Werktage vor Seminarbeginn berücksichtigen.
4. Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist und dieser nicht erreicht wird, kann das EVENTWERK 60 % des Differenzbetrages in Rechnung stellen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder das EVENTWERK einen höheren entgangenen Gewinn nachweist.
5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des EVENTWERKs die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das EVENTWERK zusätzliche Kosten für die Leistungserbringung in Rechnung stellen, es sei denn, das EVENTWERK hat die Verschiebung zu vertreten.
6. Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen, kann das EVENTWERK von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand auf Grund eines Einzelnachweises abrechnen, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits eine Zeitdauer von über 23:00 Uhr hinaus berücksichtigt. Ferner kann das EVENTWERK auf Grund des Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
VII. Mitnahme von Speisen / Getränken zu Veranstaltungen
1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall fällt ein Entgelt an. Das EVENTWERK haftet nicht für Schäden, die durch mitgebrachte Lebensmittel verursacht werden, es sei denn, dem EVENTWERK fällt Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last.
2. Das EVENTWERK übernimmt keine Haftung für Schäden verursacht durch Speisen und Getränke, die nach einer Veranstaltung vom Kunden oder Dritten mitgenommen werden, es sei denn, dem LENKWERK fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
VIII. Technische Einrichtung und Anschlüsse für Veranstaltungen
1. Soweit das EVENTWERK für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das EVENTWERK von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Bei Installationen von technischen Aufbauten und Anlagen kann das EVENTWERK verlangen, dass diese vom TÜV abgenommen werden und dass der Kunde dem EVENTWERK unverzüglich und unaufgefordert das technische Prüfzeugnis vorlegt.
3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des EVENTWERKs bedarf dessen schriftlicher Einwilligung. Das EVENTWERK ist berechtigt, dafür eine pauschale Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen. Der Kunde haftet für durch die Verwendung seiner Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des EVENTWERKs, soweit diese nicht in den Verantwortungsbereich des EVENTWERKs fallen. Treten Beschädigungen an Sachen Dritter oder gegenüber Dritten auf, so haftet insoweit allein der Kunde hierfür und stellt der Kunde das EVENTWERK von Ansprüchen Dritter frei.
4. Störungen an vom LENKWERK zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen wird das LENKWERK nach Möglichkeit sofort beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das LENKWERK diese Störungen nicht zu vertreten hat.
5. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der von ihm arrangierten Musikdarbietung die GEMA Gebühr an das EVENTWERK zu entrichten.
6. Die für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen.
IX. Haftung, Dekorationsmaterial, Ausstellungsgegenstände bei Veranstaltungen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Das EVENTWERK übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des EVENTWERKs. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung auf Grund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
2. Mitgeführtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das EVENTWERK ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, ist das EVENTWERK berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen im LENKWERK vorher mit dem EVENTWERK abzustimmen.
3. Die mitgeführten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände hat der Kunde nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Im Falle einer Verletzung der Pflicht nach Satz 1, ist das EVENTWERK berechtigt, die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Vertragspartners vorzunehmen oder für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Raummiete berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
X. Haftung des Kunden für Schäden
1. Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar des EVENTWERKs, die durch ihn, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. – besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte verursacht werden.
2. Das EVENTWERK kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Generelle Haftung des EVENTWERKs; Verjährung
1. Die Haftung des EVENTWERKs für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ist – gleich aus welchem Rechtsgrund, allerdings vorbehaltlich Ziffer 2 – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung, einer vom EVENTWERK übernommenen Garantie und solche aufgrund einer Lebens- Körper- oder Gesundheitsverletzung und einer Verletzung von so genannten Kardinalpflichten, also solchen Pflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks unabdingbar sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. Im letzten Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Durchschnittsschäden beschränkt.
3. Mitgeführte Gegenstände des Kunden befinden sich auf Gefahr des Kunden im LENKWERK. Das EVENTWERK übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
4. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt von Ziffer 3 unberührt. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem EVENTWERK Anzeige macht, § 703 BGB.
5. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem LENKWERKparkplatz – gleich ob unentgeltlich oder gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB zustande. Das EVENTWERK haftet nicht für Abhandenkommen oder Beschädigung des Fahrzeuges sowie von dessen Inhalt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Abweichung von § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden ein Jahr. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Abweichend von § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB und § 199 Abs. 4 BGB verjähren Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Vorstehende Ausnahmen gelten nicht, wenn dem EVENTWERK Vorsatz zur Last fällt.
XII. Fundsachen
Zurückgelassene Sachen werden nur auf Anfrage nachgesandt. Das EVENTWERK bewahrt zurückgelassene Sachen 6 Monate auf. Nach diesem Zeitpunkt werden die Gegenstände dem lokalen Fundbüro übergeben.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages über die Anmietung von Räumlichkeiten oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Betreibergesellschaft des EVENTWERKs.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Betreibergesellschaft des EVENTWERKs.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Oktober 2021