ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

EVENTWERK GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen (nachfolgend „Räumlichkeiten“) sowie für alle damit verbundenen weiteren Leistungen und Lieferungen (nachfolgend „Leistungserbringung“) der EVENTWERK GmbH & Co. KG (nachfolgend „EVENTWERK“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“; EVENTWERK und Kunde werden nachfolgend zusammen auch als „Parteien“ bezeichnet). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben.

II. Vertragsschluss

Die Angebote des EVENTWERKs sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch das EVENTWERK zustande. Das EVENTWERK ist nicht verpflichtet, den Vertragsschluss schriftlich zu bestätigen.

III. Untervermietung / Nutzungsart

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des EVENTWERKs.

Der Kunde verpflichtet sich, das EVENTWERK unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsschluss darüber aufzuklären, ob die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des EVENTWERKs zu beeinträchtigen. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen oder Veröffentlichungen, die einen Bezug zum EVENTWERK aufweisen, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des EVENTWERKs.

Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung, hat das EVENTWERK das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gilt Klausel IV. (Stornobedingungen) entsprechend.

IV. Leistungen / Preise / Zahlung / Aufrechnung

  1. Das EVENTWERK ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Räumlichkeiten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung geltenden bzw. vereinbarten Preise des EVENTWERKs zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des EVENTWERKs an Dritte. Für Dienstleistungen nach 24 Uhr ist das EVENTWERK berechtigt, für die Bereitstellung von Mitarbeitern angemessene Zuschläge pro angefangene Stunde zu berechnen.
  3. Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstag vier Monate, ist das EVENTWERK berechtigt, nachweisbare Preissteigerungen externer Dienstleister (z. B. Catering, Technik, Personal, Energie) 1:1 an den Kunden weiterzugeben. Ebenso werden Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer in voller Höhe weitergegeben. Das EVENTWERK teilt dem Kunden eine solche Preisanpassung schriftlich mit.
  5. Die Abrechnung erfolgt in Euro. Im Falle der Zahlung mit ausländischen Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  6. Rechnungen des EVENTWERKs ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug ist das EVENTWERK berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem EVENTWERK bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden der eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

Zahlungsmodalitäten

Der Kunde hat bei Vertragsschluss 30 % des Auftragsvolumens zu zahlen. Die restlichen 70 % werden bei Rechnungsstellung fällig. Bei den Kosten für die Anzahlung werden alle verbrauchsunabhängigen Kosten (z. B. Miete, Mobiliar, Pauschalen für Essen und Getränke) zugrunde gelegt.

V. Rücktritt / Stornierung des Kunden

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden gemäß §§ 323 ff. BGB bleibt unberührt. Eine Erklärung des Rücktritts ist in Schriftform (Brief oder E-Mail) gegenüber dem EVENTWERK zu erklären. Zusätzlich gelten die nachfolgenden vertraglichen Stornobedingungen, die pauschale Entschädigungsansprüche des EVENTWERKs regeln.

Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass dem EVENTWERK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem EVENTWERK bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Stornobedingungen Seminare

Eine kostenfreie Stornierung ist bis 28 Tage vor Beginn des Seminars möglich. Danach berechnet das EVENTWERK folgende Pauschalen des vereinbarten Gesamtpreises:

  • bis 14 Tage vor Beginn: 60 % des vereinbarten Gesamtpreises
  • bis 7 Tage vor Beginn: 80 % des vereinbarten Gesamtpreises
  • weniger als 7 Tage vor Beginn: 90 % des vereinbarten Gesamtpreises

Berechnungsgrundlage ist die 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin gemeldete Teilnehmerzahl (Mindestberechnung).

Stornobedingungen Events

Eine kostenfreie Stornierung von Gesamtaufträgen ist bis 4 Monate vor der Veranstaltung möglich. Dies gilt nicht für Hochzeiten, für die Absatz 3 dieser Ziffer gilt. Danach berechnet das EVENTWERK folgende Pauschalen:

  1. bis 3 Monate vor der Veranstaltung: 50 % des Auftragswertes
  2. bis 6 Wochen vor der Veranstaltung: 70 % des Auftragswertes
  3. bis 3 Wochen vor der Veranstaltung: 80 % des Auftragswertes
  4. weniger als 20 Tage vor der Veranstaltung: 90 % des Auftragswertes

Berechnungsgrundlage ist die 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin gemeldete Teilnehmerzahl (Mindestberechnung). Bei tatsächlich höherer Gästezahl am Veranstaltungstag erfolgt eine Abrechnung nach oben.

Stornobedingungen Hochzeiten

Aufgrund der typischerweise langen Vorlaufzeit und der frühzeitig verbindlich zu buchenden Dienstleister gelten für Hochzeiten abweichende Stornierungsfristen:

  1. kostenfreie Stornierung: bis 12 Monate vor der Veranstaltung
  2. bis 10 Monate vor der Veranstaltung: 25 % des Auftragswertes
  3. bis 6 Monate vor der Veranstaltung: 50 % des Auftragswertes
  4. bis 2 Monate vor der Veranstaltung: 75 % des Auftragswertes
  5. weniger als 2 Monate vor der Veranstaltung: 90 % des Auftragswertes

VI. Rücktritt des EVENTWERKs

  1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das EVENTWERK in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Räumlichkeiten vorliegen und der Kunde auf Rückfragen des EVENTWERKs auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet.
  2. Falls und soweit mit dem Kunden die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese auch innerhalb einer vom EVENTWERK gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet, ist das EVENTWERK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Ferner ist das EVENTWERK berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom EVENTWERK nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; das EVENTWERK begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des EVENTWERKs in der Öffentlichkeit gefährden kann; oder der Kunde eine Unter- oder Weitervermietung ohne vorherige schriftliche Zustimmung vornimmt.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt des EVENTWERKs aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Tritt das EVENTWERK aus Gründen zurück, die es zu vertreten hat, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu.

VII. Teilnehmerzahl / Abrechnung bei Veranstaltungen

  • Der Kunde ist verpflichtet, dem EVENTWERK bei Vertragsschluss die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Eine Änderung um mehr als 5 % muss dem EVENTWERK spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
  • Bei einer Erhöhung der gemeldeten Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Personenzahl berechnet.
  • Eine Reduzierung der Personenzahl kann nur bis fünf Werktage vor Seminarbeginn berücksichtigt werden.
  • Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist und dieser nicht erreicht wird, kann das EVENTWERK 60 % des Differenzbetrages in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem EVENTWERK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem EVENTWERK bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  • Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des EVENTWERKs die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das EVENTWERK zusätzliche Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, das EVENTWERK hat die Verschiebung zu vertreten.
  • Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen, kann das EVENTWERK den Personalaufwand auf Basis eines Einzelnachweises abrechnen, soweit das vereinbarte Entgelt keine Zeitdauer über 23:00 Uhr hinaus berücksichtigt. Fahrtkosten der Mitarbeiter nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel können ebenfalls weiterberechnet werden.

VIII. Mitnahme von Speisen / Getränken zu Veranstaltungen

  • Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung; in diesem Fall fällt ein gesondert vereinbartes Entgelt an. Das EVENTWERK haftet nicht für Schäden, die durch mitgebrachte Lebensmittel verursacht werden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des EVENTWERKs.
  • Das EVENTWERK übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Speisen und Getränke verursacht werden, die nach einer Veranstaltung vom Kunden oder Dritten mitgenommen werden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des EVENTWERKs.

IX. Technische Einrichtung und Anschlüsse für Veranstaltungen

  • Soweit das EVENTWERK für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe und stellt das EVENTWERK von allen Ansprüchen Dritter frei.
  • Bei Installationen von technischen Aufbauten und Anlagen kann das EVENTWERK verlangen, dass diese vom TÜV abgenommen werden und der Kunde das technische Prüfzeugnis vorlegt.
  • Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des EVENTWERKs bedarf dessen schriftlicher Einwilligung. Das EVENTWERK ist berechtigt, dafür eine pauschale Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen. Der Kunde haftet für durch die Verwendung seiner Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Anlagen des EVENTWERKs, soweit diese nicht dem Verantwortungsbereich des EVENTWERKs zuzurechnen sind.
  • Störungen an vom EVENTWERK zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das EVENTWERK diese Störungen nicht zu vertreten hat.
  • Der Kunde verpflichtet sich, im Falle einer von ihm arrangierten Musikdarbietung die GEMA-Gebühren direkt bei der GEMA anzumelden und zu entrichten.
  • Die für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen.

X. Haftung, Dekorationsmaterial, Ausstellungsgegenstände

  • Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Das EVENTWERK übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des EVENTWERKs. Hiervon ausgenommen sind stets Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt unberührt.
  • Mitgeführtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das EVENTWERK ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt dieser nicht, ist das EVENTWERK berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen sind vorab mit dem EVENTWERK abzustimmen.
  • Mitgeführte Gegenstände hat der Kunde nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht ist das EVENTWERK berechtigt, die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vorzunehmen oder für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Raummiete zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

XI. Haftung des Kunden für Schäden

  • Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar des EVENTWERKs, die durch ihn, durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter oder sonstige Dritte verursacht werden.
  • Das EVENTWERK kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XII. Haftung des EVENTWERKs; Verjährung

  • Das EVENTWERK haftet für Schäden, die durch das EVENTWERK oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt.
  • Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für: Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; Ansprüche aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; Ansprüche aus Produkthaftung oder einer vom EVENTWERK übernommenen Garantie; sowie Verletzungen von Kardinalpflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Mitgeführte Gegenstände des Kunden befinden sich auf dessen Gefahr in den Räumlichkeiten des EVENTWERKs. Das EVENTWERK übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt unberührt.
  • Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Parkplatz des EVENTWERKs – gleich ob unentgeltlich oder gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB zustande. Das EVENTWERK haftet nicht für Abhandenkommen oder Beschädigung von Fahrzeugen oder deren Inhalt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verjähren nicht kürzer als gesetzlich vorgeschrieben. Für sonstige vertragliche Ansprüche im unternehmerischen Verkehr (B2B) beträgt die Verjährungsfrist – abweichend von § 195 BGB – zwei Jahre ab Kenntnis. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aus arglistig verschwiegenen Mängeln.

XIII. Fundsachen

Zurückgelassene Sachen werden nur auf Anfrage nachgesandt. Das EVENTWERK bewahrt zurückgelassene Sachen 6 Monate auf. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände dem lokalen Fundbüro übergeben.

XIV. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der EVENTWERK GmbH & Co. KG.

Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr (ausschließlich zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB) der Sitz der EVENTWERK GmbH & Co. KG. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: März 2026 (überarbeitete Fassung)